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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 12.07.2007, Aktenzeichen: X R 5/05 



BFH – Aktenzeichen: X R 5/05

Urteil vom 12.07.2007


Leitsatz:Auf das von einem Handelsvertreter entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgut "Vertreterrecht" (Ablösung des dem Vorgänger-Vertreter zustehenden Ausgleichsanspruchs durch Vereinbarung mit dem Geschäftsherrn) findet die zwingende typisierende Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts keine Anwendung (Fortführung des Senatsurteils vom 18. Januar 1989 X R 10/86, BFHE 156, 110, BStBl II 1989, 549). Die auf das Vertreterrecht vorzunehmende AfA bemisst sich nach der im Schätzungswege für den konkreten Einzelfall zu bestimmenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.
Rechtsgebiete:EStG, HGB
Vorschriften:EStG § 7 Abs. 1 Satz 3, HGB § 89b,
Stichworte:Durchschnittsbesteuerung für Umsätze aus Grabpflegeleistungen eines landwirtschaftlichen Gartenbaubetriebes - keine Bindung des FA an frühere Beurteilung,
Verfahrensgang:Niedersächsisches FG 3 K 85/00 vom 09.06.2004

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