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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 12.07.2007, Aktenzeichen: X R 34/05 



BFH – Aktenzeichen: X R 34/05

Urteil vom 12.07.2007


Leitsatz:Im Veranlagungszeitraum der Umstellung von einem zulässigerweise abweichenden Wirtschaftsjahr eines Gewerbetreibenden auf das Kalenderjahr enden zwei Wirtschaftsjahre (letztes abweichendes Wirtschaftsjahr und Rumpfwirtschaftsjahr). Diese Grundsätze gelten für die Umstellung von einem unzulässigerweise gewählten abweichenden Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr im Jahr der letzten noch änderbaren Veranlagung entsprechend.
Rechtsgebiete:EStG, EStDV
Vorschriften:EStG § 4a, EStDV § 8b Satz 2 Nr. 2,
Stichworte:Ermittlungszeitraum für die Einkünfte bei Umstellung von einem unzulässigerweise gewählten abweichenden Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr,
Verfahrensgang:Schleswig-Holsteinisches FG 5 K 172/03 vom 29.09.2005

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