JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 12.06.1997, Aktenzeichen: I R 44/96
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF l. Für eine Klage gegen die Anmeldung von Kirchenlohnsteuer durch den Arbeitgeber besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn gegenüber dem Arbeitnehmerehegatten Kircheneinkommensteuerbescheide ergangen sind und wegen Gesetzesänderung auch kein Feststellungsinteresse mehr besteht. 2. Wird vom Lohn eines in konfessionsverschiedener Ehe lebenden Arbeitnehmers Kirchenlohnsteuer (hier: 8 % der Lohnsteuer) einbehalten und wird der einbehaltene Betrag je zur Hälfte als Kirchensteuer des Arbeitnehmers bzw. dessen Ehegatten angemeldet, so ist die Anmeldung von Kirchensteuer für den Ehegatten keine --unzulässige-- Kirchensteuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmerehegatten. FGO § 100 Abs. 1 Satz 4 KiStG BY Art. 13 Urteil vom 12. Juni 1997 - I R 44/96 Vorinstanz: FG München |
| Rechtsgebiete: | FGO, KiStG BY |
| Vorschriften: | FGO § 100 Abs. 1 Satz 4, KiStG BY Art. 13, |
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