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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 12.05.2009, Aktenzeichen: V R 65/06 



BFH – Aktenzeichen: V R 65/06

Urteil vom 12.05.2009


Leitsatz:1. Belege zum Nachweis einer Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen i.S. von § 17a UStDV müssen entweder selbst oder in Verbindung mit anderen Unterlagen den Namen und die Anschrift ihres Ausstellers erkennen lassen.

2. Der Belegnachweis nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. § 17a UStDV unterliegt der Nachprüfung. Sind die Belegangaben unzutreffend oder bestehen an der Richtigkeit der Angaben begründete Zweifel, die der Unternehmer nicht nach allgemeinen Beweisgrundsätzen ausräumt, ist die Lieferung steuerpflichtig, sofern nicht die Voraussetzungen des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG vorliegen.

3. Ein CMR-Frachtbrief ist auch dann ein Versendungsbeleg gemäß § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 UStDV, wenn er keine Bestätigung über den Warenempfang am Bestimmungsort enthält (entgegen dem BMF-Schreiben vom 6. Januar 2009 IV B 9 - S 7141/08/10001, BStBl I 2009, 60 Rz 38).

4. Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung des Abholenden zählt nicht zu den Erfordernissen für einen i.S. des § 17a Abs. 1 und 2 UStDV ordnungsgemäßen Belegnachweises (entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 60 Rz 29 und 32). Davon zu unterscheiden ist die Nachprüfbarkeit der Abholberechtigung durch das Finanzamt bei Vorliegen konkreter Zweifel im Einzelfall.
Rechtsgebiete:UStG 1999, UStDV 1999, Richtlinie 77/388/EWG
Vorschriften:UStG 1999 § 3 Abs. 6, UStG 1999 § 6a Abs. 1, UStG 1999 § 6a Abs. 3, UStDV 1999 § 10 Abs. 1, UStDV 1999 § 17a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 28c,
Stichworte:Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen - Versendung - Beförderung durch einen Beauftragten - CMR-Frachtbrief ohne Empfängerbestätigung als Versendungsbeleg - Vollmacht des Abholenden,
Verfahrensgang:FG Hessen, 6 K 3787/05 vom 07.11.2006

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