JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 11.12.2008, Aktenzeichen: VI R 9/05
| Leitsatz: | 1. Erhält ein Arbeitnehmer Leistungen aus einer durch Beiträge seines Arbeitgebers finanzierten Gruppenunfallversicherung, die ihm keinen eigenen unentziehbaren Rechtsanspruch einräumt, so führen im Zeitpunkt der Leistung die bis dahin entrichteten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge zu Arbeitslohn, begrenzt auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung. 2. Der auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallende Anteil der Beiträge führt als Werbungskostenersatz auch zu Werbungskosten des Arbeitnehmers, mit denen der entsprechende steuerpflichtige Arbeitslohn zu saldieren ist. 3. Regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass die Beiträge jeweils hälftig auf das Risiko privater und beruflicher Unfälle entfallen. |
| Rechtsgebiete: | EStG, VVG |
| Vorschriften: | EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, VVG § 76 Abs. 1, |
| Stichworte: | Arbeitslohn bei Leistungen aus Gruppenunfallversicherung - Absicherung beruflicher und privater Unfälle - Aufteilung - Werbungskostenersatz - Zuflusszeitpunkt - Nennwertgrundsatz, |
| Verfahrensgang: | FG Köln, 12 K 5350/01 vom 24.11.2004 |
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