JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 11.12.2001, Aktenzeichen: VI R 5/00
| Leitsatz: | 1. Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge werden Zu- und Abflüsse grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sie in dem zu beurteilenden Kalenderjahr anfallen. Das gilt auch für später teilweise zurückgeforderte BAföG-Zuschüsse und bei Überschussrechnung für Umsatzsteuerzahlungen auf Umsätze des Beurteilungsjahres. 2. Zu- und Abflüsse des Beurteilungsjahres können um solche Beträge bereinigt werden, die auf Monate entfallen, für die kein Kindergeld zusteht (Kürzungsmonate). |
| Rechtsgebiete: | EStG 1996 |
| Vorschriften: | EStG 1996 § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG 1996 § 32 Abs. 4 Satz 5, |
| Verfahrensgang: | FG Nürnberg |
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