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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 11.12.2001, Aktenzeichen: VI R 5/00 



BFH – Aktenzeichen: VI R 5/00

Urteil vom 11.12.2001


Leitsatz:1. Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge werden Zu- und Abflüsse grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sie in dem zu beurteilenden Kalenderjahr anfallen. Das gilt auch für später teilweise zurückgeforderte BAföG-Zuschüsse und bei Überschussrechnung für Umsatzsteuerzahlungen auf Umsätze des Beurteilungsjahres.

2. Zu- und Abflüsse des Beurteilungsjahres können um solche Beträge bereinigt werden, die auf Monate entfallen, für die kein Kindergeld zusteht (Kürzungsmonate).
Rechtsgebiete:EStG 1996
Vorschriften:EStG 1996 § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG 1996 § 32 Abs. 4 Satz 5,
Verfahrensgang:FG Nürnberg

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