JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 11.12.1997, Aktenzeichen: III R 14/96
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Feststellungsbescheide, durch die von einer Gesellschaft erzielte Einkünfte festgestellt werden, haben keine abschließende Einkünftezuordnung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 EStG im Hinblick auf solche Umstände vorzunehmen, welche bei den einzelnen Gesellschaftern aufgrund außerhalb der Gesellschaft liegender Umstände zu einer abweichenden Einkünftezuordnung führen; sie entfalten diesbezüglich bei der sog. Zebra-Gesellschaft keine Bindungswirkung. 2. Eine verbindliche Entscheidung über die Einkünftezuordnung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 EStG aufgrund von einem Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft verwirklichter Besteuerungsmerkmale hat nicht das Gesellschafts-FA im Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977, sondern das für die persönliche Besteuerung des Gesellschafters zuständige FA zu treffen. Der Bescheid ist Grundlagenbescheid für die vom Gesellschafts-FA verbindlich vorzunehmende Einkünfteermittlung. Die Einkünftefeststellung des Gesellschafts-FA als solche ist insoweit ihrerseits Grundlagenbescheid. 3. Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages ist der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG ohne Bindung an einen Einkünftefeststellungsbescheid zu ermitteln (Bestätigung von BFH-Urteil vom 25. April 1985 IV R 83/83, BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350). EStG § 15 GewStG §§ 7, 14 AO 1977 §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Urteil vom 11. Dezember 1997 - III R 14/96 Vorinstanz: Niedersächsisches FG |
| Rechtsgebiete: | EStG, GewStG, AO 1977 |
| Vorschriften: | EStG § 15, GewStG § 7, GewStG § 14, AO 1977 § 179 Abs. 1, AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, |
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