JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 11.11.1997, Aktenzeichen: VIII R 49/95
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Es reicht für die Zuordnung eines Wechselkredits zur Finanzierung von Warengeschäften zu den Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs nicht aus, daß nur gedanklich oder aufgrund der Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB festgestellt werden kann, inwieweit ein zur Finanzierung mehrerer Geschäftsvorfälle dienender Kreditbetrag nach Anlaß und Abwicklung wirtschaftlich mit einem dieser Geschäftsvorfälle zusammenhängt. 2. Es liegt eine Dauerschuld vor, wenn ein Wechselkontingent mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr in Wechsel mit der Laufzeit von nur drei Monaten aufgeteilt wird und der Zeitpunkt des Eingangs der Warenerlöse für die Wechselfälligkeit keine Bedeutung hat. GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Urteil vom 11. November 1997 - VIII R 49/95 Vorinstanz: FG Köln |
| Rechtsgebiete: | GewStG |
| Vorschriften: | GewStG § 8 Nr. 1, GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, |
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