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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 11.10.2007, Aktenzeichen: X R 1/06 



BFH – Aktenzeichen: X R 1/06

Urteil vom 11.10.2007


Leitsatz:1. Die Bildung der Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG setzt nicht voraus, dass der voraussichtliche Investitionszeitpunkt in der Buchführung oder in den Aufzeichnungen für die Gewinnermittlung ausgewiesen wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 6. September 2006 XI R 28/05, BFHE 215, 115).

2. Wurden für die Anschaffung von gleichartigen Wirtschaftsgütern Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG in Anspruch genommen, ohne dass der Steuerpflichtige die vorgeblich geplanten Investitionen innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zwei-Jahres-Zeitraums vornahm, so können für dieselben Wirtschaftsgüter nur dann erneute Rücklagen gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige plausible Gründe dafür anführen kann, warum die Investitionen trotz gegenteiliger Bekundung seiner Investitionsabsicht bislang nicht durchgeführt wurden, gleichwohl aber weiterhin geplant seien (Bestätigung des BFH-Urteils vom 6. September 2006 XI R 28/05, BFHE 215, 115). Dasselbe gilt regelmäßig auch dann, wenn der Steuerpflichtige bei der wiederholten Bildung der Rücklagen die Anzahl derjenigen Wirtschaftsgüter erhöht, für die er schon bisher Rücklagen in Anspruch genommen hatte.
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 7g Abs. 3,
Stichworte:Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG für mehrere gleichartige Wirtschaftsgüter - Angabe des Investitionszeitpunkt in Buchführung entbehrlich - Im Wege einer Sammelbuchung gebuchte Ansparrücklage,
Verfahrensgang:FG Brandenburg 4 K 232/03 vom 23.11.2005

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