JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 11.10.2000, Aktenzeichen: I R 99/96
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Die Vorschriften des AuslInvestmG sind, soweit sie die Besteuerung der Einkünfte aus der Beteiligung an einem ausländischen Investmentfonds betreffen, abschließend. Erträge des Anlegers aus einer solchen Beteiligung unterliegen nicht bereits deshalb der Einkommensteuer, weil sie nach den allgemeinen Kriterien dem Einkünftekatalog des § 2 EStG unterfallen. 2. Nach der im Jahr 1992 geltenden Fassung des AuslInvestmG ist der durch die vorzeitige Veräußerung von Fondsanteilen erzielte "Zwischengewinn" des Anteilseigners auch dann nicht steuerpflichtig, wenn die Fonds-Verwaltungsgesellschaft dem Anleger eine bestimmte Mindestausschüttung garantiert hatte. 3. Ob die Beteiligung an einem ausländischen Investmentfonds zu einer Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG führt, kann nur im Feststellungsverfahren nach § 18 AStG entschieden werden. Solange ein solches Feststellungsverfahren weder durchgeführt noch eingeleitet worden ist, muss ein die Einkommensteuer des Anlegers betreffendes Verfahren nicht nach § 74 FGO ausgesetzt werden. AuslInvestmG § 17 EStG § 2, § 20 AStG § 7, § 18 Urteil vom 11. Oktober 2000 - I R 99/96 - Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1997, 232) |
| Rechtsgebiete: | AuslInvestmG, EStG, AStG |
| Vorschriften: | AuslInvestmG § 17, EStG § 2, EStG § 20, AStG § 7, AStG § 18, |
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