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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 11.07.2007, Aktenzeichen: XI R 1/07 



BFH – Aktenzeichen: XI R 1/07

Urteil vom 11.07.2007


Leitsatz:1. Die Jahresfrist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Klagerücknahme (§ 72 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 Abs. 3 FGO) beginnt mit der Bekanntgabe des Einstellungsbeschlusses zu laufen.

2. War für das Klageverfahren ein Prozessbevollmächtigter bestellt, beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Einstellungsbeschlusses an den Bevollmächtigten zu laufen.
Rechtsgebiete:FGO
Vorschriften:FGO § 56 Abs. 3, FGO § 62 Abs. 3 Satz 5, FGO § 72 Abs. 2,
Stichworte:Anlauf der Frist für die Geltendmachung einer unwirksamen Klagerücknahme - Fehlen einer Klagerücknahme als Sachentscheidungsvoraussetzung,
Verfahrensgang:Hessisches FG 7 K 1111/05 vom 31.10.2005

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