JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 11.07.2000, Aktenzeichen: IX R 48/96
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Aufwendungen für Schönheitsreparaturen und zur Beseitigung kleinerer Schäden und Abnutzungserscheinungen, die der Steuerpflichtige an einer bisher vermieteten Wohnung vor deren eigenen Nutzung durchführt, sind grundsätzlich keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Bestätigung des BFH-Urteils vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533). 2. Die Einbehaltung einer Mieterkaution führt zu einer Einnahme im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Reparaturen, die mit Mitteln der einbehaltenen Kaution durchgeführt werden, führen grundsätzlich zu Werbungskosten. 3. Aufwendungen zur Beseitigung eines Schadens, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung deutlich übersteigt, insbesondere eines mutwillig verursachten Schadens, können Werbungskosten sein. EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Urteil vom 11. Juli 2000 - IX R 48/96 - Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1997, 214) |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 9 Abs. 1, EStG § 21 Abs. 1, |
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