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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 11.04.2008, Aktenzeichen: V R 10/07 



BFH – Aktenzeichen: V R 10/07

Urteil vom 11.04.2008


Leitsatz:1. Ob eine sonst nicht unternehmerisch tätige Person, die im Jahr 1997 auf dem Dach ihres selbstgenutzten Eigenheims eine Photovoltaikanlage betrieb und den erzeugten Strom teilweise gegen Vergütung in das öffentliche Stromnetz eingespeist hat, als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen war, bleibt offen.

2. Ein Vorsteuerabzug aus einer 1997 vorgenommenen Anschaffung einer Photovoltaikanlage, der erstmals in einer im Jahr 2002 abgegebenen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997 geltend gemacht wird, ist nicht möglich.
Rechtsgebiete:UStG 1993, Richtlinie 77/388/EWG, EEG
Vorschriften:UStG 1993 § 2 Abs. 1, UStG 1993 § 15 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 10, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17, EEG §§ 3 ff.,
Stichworte:Unternehmereigenschaft des Betreibers einer Photovoltaikanlage - Kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Anlage bei nicht zeitnaher Zuordnung zum Unternehmensvermögen,
Verfahrensgang:Niedersächsisches FG, 5 K 491/02 vom 23.03.2006

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