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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 11.04.2002, Aktenzeichen: V R 65/00 



BFH – Aktenzeichen: V R 65/00

Urteil vom 11.04.2002


Leitsatz:1. Eine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig auch dann vor, wenn ein Geschäftsführer gegen Aufwendungsersatz tätig wird.

2. Keine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig vor, soweit ein Gesellschafter aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis begründet sind, die Verluste seiner Gesellschaft übernimmt, um ihr die weitere Tätigkeit zu ermöglichen.
Rechtsgebiete:UStG 1991/1993, BauGB, BGB
Vorschriften:UStG 1991/1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1991/1993 § 10, BauGB §§ 157 ff., BGB § 669, BGB § 670,
Verfahrensgang:FG Rheinland-Pfalz

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