JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 11.02.2003, Aktenzeichen: VII R 18/02
| Leitsatz: | 1. Das Gericht kann nach der Neufassung des § 62 Abs. 3 FGO durch das 2.FGOÄndG bei dem Auftreten einer Person i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG als Bevollmächtigter den Nachweis der Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht unter Setzung einer Ausschlussfrist gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO nur verlangen, wenn begründete Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen. 2. Für die Annahme von begründeten Zweifeln an einer Bevollmächtigung, die bei dem Auftreten einer Person i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG die Anforderung einer Vollmacht rechtfertigen können, müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. 3. Zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens kann ein bestimmter Klageantrag ausreichen, wenn der Sachverhalt, um den gestritten wird, in groben Zügen aus der Einspruchsentscheidung oder einer Einspruchsbegründung, auf die Bezug genommen wird, erkennbar ist. |
| Rechtsgebiete: | FGO |
| Vorschriften: | FGO § 62 Abs. 3 Satz 3, FGO § 62 Abs. 3 Satz 6, FGO § 65 Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | FG Brandenburg 4 K 472/01 vom 15.01.2002 |
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"BFH - 11.02.2003, VII R 18/02" © JuraForum.de — 2003-2012
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