JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 11.02.1998, Aktenzeichen: I R 150/94
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Eine Rückwärtsberichtigung fehlerhafter Bilanzansätze ist nur möglich, wenn der fehlerhafte Bilanzansatz sich steuerlich noch nicht ausgewirkt hat oder wenn die auf ihm beruhenden Veranlagungen nach allgemeinen Grundsätzen berichtigt oder geändert werden können. 2. § 174 Abs. 4 AO 1977 läßt die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides, in dem ein früherer Bilanzierungsfehler korrigiert wurde, nicht allein mit der Begründung zu, daß mit der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Bescheides die Möglichkeit geschaffen wird, die Vorjahresbilanz zu ändern. 3. Die Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes in der ersten noch offenen Bilanz setzt voraus, daß noch ein Bilanzierungsfehler vorliegt. AO 1977 § 174 Abs. 4 EStG § 4 Abs. 1 Urteil vom 11. Februar 1998 - I R 150/94 - Vorinstanz: FG Münster |
| Rechtsgebiete: | AO 1977, EStG |
| Vorschriften: | AO 1977 § 174 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 1, |
Um den Volltext vom BFH – Urteil vom 11.02.1998, Aktenzeichen: I R 150/94 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BFH - 11.02.1998, I R 150/94" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum