JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 10.11.1999, Aktenzeichen: X R 10/99
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF Wird eine Eigentumswohnung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, sind im Zusammenhang damit vereinbarte Unterhaltszahlungen, die wiederkehrend auf Lebenszeit des Übergebers zu leisten sind, nicht als Sonderausgaben (Rente oder dauernde Last) abziehbar, wenn der Erwerber die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 12 Urteil vom 10. November 1999 - X R 10/99 - Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1999, 226) |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, EStG § 12, |
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