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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 10.08.2006, Aktenzeichen: V R 55/04 



BFH – Aktenzeichen: V R 55/04

Urteil vom 10.08.2006


Leitsatz:1. Die Abgabe von Speisen durch einen Mahlzeitendienst, der Mittagessen auf eigenem Geschirr an Einzelabnehmer in deren Wohnung ausgibt und das Geschirr endreinigt, unterliegt als sonstige Leistung (Dienstleistung) dem Regelsteuersatz.

2. Bei der Beurteilung, ob das Dienstleistungselement der Abgabe von fertig zubereiteten Speisen das Lieferelement qualitativ überwiegt, sind nur solche Dienstleistungen zu berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind.

3. Der Wortlaut des § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG 1999 ist nicht in vollem Umfang gemeinschaftsrechtskonform.
Rechtsgebiete:UStG 1999, Richtlinie 77/388/EWG
Vorschriften:UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1999 § 3 Abs. 1, UStG 1999 § 3 Abs. 9 Satz 1, UStG 1999 § 3 Abs. 9 Satz 4, UStG 1999 § 3 Abs. 9 Satz 5, Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1,
Stichworte:Umsatzsteuersatz für Leistungen eines Mahlzeitendiensts,
Verfahrensgang:FG Baden-Württemberg 1 K 341/02 vom 14.09.2004

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