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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 10.08.2005, Aktenzeichen: VIII R 78/02 



BFH – Aktenzeichen: VIII R 78/02

Urteil vom 10.08.2005


Leitsatz:1. Wirtschaftsgüter, die zum Zwecke der dauerhaften Einbindung in einen bereits bestehenden Geschäftsbetrieb erworben werden, sind --vorbehaltlich eines Gestaltungsmissbrauchs-- auch dann im Anlagevermögen auszuweisen, wenn die gesamte organisatorische Einheit (Betrieb einschließlich erworbener Wirtschaftsgüter) kurze Zeit später mit der Absicht ihrer Weiterführung veräußert wird.

2. Gleiches gilt, wenn der Betrieb zwar aufgrund des Zurückbehalts wesentlichen Sonderbetriebsvermögens (hier: Grundstücke) i.S. von § 16 Abs. 3 EStG aufgegeben, durch dessen Vermietung an den Betriebserwerber die fortdauernde Funktionsfähigkeit der bisherigen unternehmerischen Einheit jedoch sichergestellt wird.

3. Die Anweisung in R 44 Abs. 2 Satz 3 EStR 2003 zur Inanspruchnahme von Halbjahresabschreibungen für vor dem 1. Januar 2004 erworbene (oder hergestellte) bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bindet die Gerichte nicht, wenn sie zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (hier: Minderung des laufenden Gewinns zugunsten eines höheren Veräußerungs- oder Aufgabegewinns).
Rechtsgebiete:EStG, HGB
Vorschriften:EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 7 Abs. 1, EStG § 16, HGB § 247 Abs. 2,
Verfahrensgang:FG Düsseldorf 18 K 8374/97 F vom 07.09.2001

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