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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 10.06.2008, Aktenzeichen: VIII R 79/05 



BFH – Aktenzeichen: VIII R 79/05

Urteil vom 10.06.2008


Leitsatz:1. In den Veranlagungszeiträumen 1996 und 1997 war eine tarifbegünstigte Veräußerung auch von Bruchteilen eines Mitunternehmeranteils generell noch steuerrechtlich möglich, sofern gleichzeitig die zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen anteilig mitveräußert wurden.

2. Soweit der BFH im Urteil vom 12. April 2000 XI R 35/99 (BFHE 192, 419, BStBl II 2001, 26) erstmals ausdrücklich die Notwendigkeit einer quotalen Veräußerung auch des Sonderbetriebsvermögens für eine Tarifbegünstigung ausgesprochen hat, lag darin keine einen Vertrauensschutz begründende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

3. Ebenso wenig bestand eine bereits eindeutige, einen Vertrauensschutz eröffnende höchstrichterliche Rechtsprechung hinsichtlich der Qualifizierung reiner Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage von Dienstleistungsunternehmen.
Rechtsgebiete:AO, EStG 1997
Vorschriften:AO § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, EStG 1997 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG 1997 § 16 Abs. 1 Nr. 2, EStG 1997 § 18 Abs. 3, EStG 1997 § 34 Abs. 2 Nr. 1,
Stichworte:Büroetage als wesentliche Betriebsgrundlage einer Steuerberater-Sozietät - Kein Vertrauensschutz mangels geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Notwendigkeit einer quotalen Mitveräußerung von zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen gehörender reiner Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage von Dienstleistungsunternehmen - Definition einer "Änderung der Rechtsprechung",
Verfahrensgang:FG Düsseldorf, 17 K 794/03 F vom 28.06.2005

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