JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 10.06.1999, Aktenzeichen: V R 104/98
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Besteht bei Sammelbeförderung von Arbeitnehmern, die dafür kein besonders berechnetes Entgelt aufwenden, keine konkrete Verknüpfung mit der Arbeitsleistung oder dem Lohn, so führt der Unternehmer diese Leistung nicht gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 aus. 2. Übernimmt der Unternehmer die Beförderung von der Wohnung zur Arbeitsstätte (nur), weil er bei den zusätzlichen Kosten, die Arbeitnehmern durch eine individuelle Anfahrt zu den Arbeitsstellen entstehen würden, und dem vereinbarten --geringfügigen-- Lohn keine Arbeitskräfte für die Tätigkeit gefunden hätte, so kann das für eine konkrete Verknüpfung mit der Arbeitsleistung und dem Lohn sprechen. Diese Verknüpfung kann fehlen, wenn sich das Angebot der Beförderung an alle Arbeitnehmer richtet, die Arbeitsleistung aber unabhängig von der Annahme des Angebots allein aufgrund der Barlohnvereinbarung geschuldet und erbracht wird. UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Urteil vom 10. Juni 1999 - V R 104/98 - Vorinstanz: FG Köln (EFG 1999, 252) |
| Rechtsgebiete: | UStG 1980 |
| Vorschriften: | UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b, |
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