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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 10.05.2007, Aktenzeichen: VII R 18/05 



BFH – Aktenzeichen: VII R 18/05

Urteil vom 10.05.2007


Leitsatz:1. Besteht zwischen einer Haftungsforderung und einem Erstattungsanspruch (hier: hinsichtlich des Bundesanteils von einer Organgesellschaft gezahlter Umsatzsteuer) materiell-rechtlich Gegenseitigkeit, kann die Körperschaft, welche den Erstattungsanspruch verwaltet, die Aufrechnung erklären, selbst wenn sie nicht Gläubiger der Haftungsforderung ist und diese auch nicht verwaltet.

2. Das FA kann in einem Insolvenzverfahren mit Haftungsforderungen aufrechnen, die vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, ohne dass es des vorherigen Erlasses eines Haftungsbescheides, der Feststellung der Haftungsforderung oder ihrer Anmeldung zur Tabelle bedarf (Fortführung des Urteils vom 4. Mai 2004 VII R 45/03, BFHE 205, 409, BStBl II 2004, 815).
Rechtsgebiete:AO, BGB, GesO, InsO
Vorschriften:AO § 37, AO § 73, AO § 191 Abs. 1, AO § 220 Abs. 2, AO § 226 Abs. 1, AO § 226 Abs. 4, BGB § 387, GesO § 7 Abs. 5, InsO § 95 Abs. 1 Satz 3, InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1,
Stichworte:Aufrechnung mit einer von einem anderen FA verwalteten Haftungsforderung im Gesamtvollstreckungsverfahren,
Verfahrensgang:FG Brandenburg 5 K 493/04 vom 26.08.2004

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