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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 10.04.2008, Aktenzeichen: VI R 66/05 

BFH – Aktenzeichen: VI R 66/05

Urteil vom 10.04.2008


Leitsatz:Führt ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durch, so wird der Veranstaltungsort im Allgemeinen nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. Die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zu der Bildungseinrichtung sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG a.F. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2,
Stichworte:Ermittlung der Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen, jedoch vorübergehenden beruflichen Bildungsmaßnahme,
Verfahrensgang:Hessisches FG, 1 K 1313/05 vom 23.09.2005 1 K 1313/05

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