JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 10.03.1998, Aktenzeichen: VIII R 76/96
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Die Übernahme des Unternehmens einer zweigliedrigen KG durch den persönlich haftenden Gesellschafter hat keine Aufgabe des Kommanditanteils durch den ausscheidenden Gesellschafter zur Folge. 2. Scheidet der Gesellschafter einer zweigliedrigen Personengesellschaft ohne Abfindung aus und übernimmt der verbleibende Gesellschafter dessen negatives Kapitalkonto, kann dies als entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Mitunternehmeranteils zu beurteilen sein. Weder in dem einen noch in dem anderen Fall entsteht beim verbleibenden Gesellschafter ein Erwerbsverlust. 3. Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils geht mit dem Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen auch dessen verrechenbarer Verlust auf den das Unternehmen fortführenden Gesellschafter über. Urteil vom 10. März 1998 - VIII R 76/96 - Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart (EFG 1997, 878) |
| Rechtsgebiete: | EStG, EStDV, HGB |
| Vorschriften: | EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2,, EStG § 15a Abs. 1 und Abs. 4,, EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3, EStDV § 7 Abs. 1, HGB § 142, HGB § 161 Abs. 2, |
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