JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 09.07.2003, Aktenzeichen: V R 57/02
| Leitsatz: | 1. Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist sachlich unbillig, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert. Das FA ist regelmäßig nicht verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Steuerpflichtigen mehr als die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge zu erlassen. 2. Die Frage, ob seit Eröffnung des Konkursverfahrens laufende Säumniszuschläge gemäß § 63 Nr. 1 KO im Konkursverfahren nicht geltend gemacht werden dürfen, kann in einem vom Konkursverwalter angestrengten Verfahren wegen Erlasses aus Billigkeitsgründen nicht entschieden werden. Hierüber ist gemäß § 251 Abs. 3 AO 1977 a.F. durch Feststellungsbescheid zu entscheiden. 3. Für den Erlass der Säumniszuschläge zur Lohnsteuer gelten keine Besonderheiten. |
| Rechtsgebiete: | AO 1977, FGO, KO |
| Vorschriften: | AO 1977 § 227, AO 1977 § 240, AO 1977 a.F. § 251 Abs. 3, FGO § 46, KO § 63 Nr. 1, KO § 144 Abs. 1, KO § 145 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | FG Düsseldorf 4 K 5368/00 AO vom 06.03.2002 |
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