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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 09.07.2003, Aktenzeichen: IX R 102/00 



BFH – Aktenzeichen: IX R 102/00

Urteil vom 09.07.2003


Leitsatz:1. Aufwendungen für eine Wohnung, die nach auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, solange der Steuerpflichtige seine Einkünfteerzielungsabsicht nicht endgültig aufgegeben hat.

2. Solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leer stehenden Wohnung bemüht, kann regelmäßig nicht von einer endgültigen Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden, selbst wenn er die Wohnung zugleich zum Verkauf anbietet.

3. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 2 Abs. 1, EStG § 9 Abs. 1, EStG § 21 Abs. 1,
Verfahrensgang:FG Baden-Württemberg 10 K 224/99 vom 02.11.2000

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