JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 09.07.1998, Aktenzeichen: V R 105/92
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF Bei richtlinienkonformer Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 ist die unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück durch den Arbeitgeber (Unternehmer) regelmäßig steuerbar; die Beförderungsleistung des Unternehmers dient unter normalen Umständen privaten Zwecken der Arbeitnehmer und damit unternehmensfremden Zwecken. Unter besonderen Umständen können die Erfordernisse des Unternehmens es gebieten, daß der Arbeitgeber selbst die Beförderung der Arbeitnehmer sicherstellt. Solche besonderen Umstände können z.B. Schwierigkeiten, andere geeignete Verkehrsmittel zu benutzen, und wechselnde Arbeitsstätten sein (Anschluß an EuGH-Urteil vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258/95). UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 Urteil vom 9. Juli 1998 - V R 105/92 - Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz |
| Rechtsgebiete: | UStG 1980, Richtlinie 77/388/EWG |
| Vorschriften: | UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b, UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2, |
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"BFH - 09.07.1998, V R 105/92" © JuraForum.de — 2003-2012
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