JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 09.06.1999, Aktenzeichen: I R 6/99
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Partnerschaftsgesellschaften sind vor dem BFH nicht vertretungsbefugt. Eine von ihnen vorgenommene Prozeßhandlung ist unwirksam (Bestätigung des BFH-Beschlusses vom 26. Februar 1999 XI R 66/97, DStR 1999, 758). 2. Wird die Prozeßhandlung innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 FGO durch einen vertretungsberechtigten Prozeßbevollmächtigten nachgeholt, ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn dem Prozeßbevollmächtigten die Unwirksamkeit der zunächst vorgenommenen Revisionseinlegung unbekannt war und unbekannt sein konnte. Der Irrtum eines Rechtsanwalt über die Verfahrensrechtslage kann insoweit ausnahmsweise unverschuldet sein, wenn dieser Rechtslage eine Auffassung zugrunde liegt, die bei Vornahme der Prozeßhandlung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht vertreten wurde und nicht der bisherigen Gerichtspraxis entsprach. FGO § 56 BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Zwischenurteil vom 9. Juni 1999 - I R 6/99 - |
| Rechtsgebiete: | FGO, BFHEntlG |
| Vorschriften: | FGO § 56, BFHEntlG Art. 1 Nr. 1, |
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