JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 09.04.2008, Aktenzeichen: II R 24/06
| Leitsatz: | Überlässt der Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft einem Bergbauunternehmer durch Einräumung eines Nutzungsrechts Teile des Grund und Bodens zum Abbau des darin befindlichen bergfreien Bodenschatzes und hat der Unternehmer das Grundstück nach erfolgtem Abbau in rekultiviertem Zustand zur Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zurückzugeben, ist das Grundstück bei einem zwischenzeitlichen Übergang im Wege eines Erwerbs von Todes wegen oder einer Schenkung nicht als unbebautes Grundstück zu bewerten. Es ist vielmehr Teil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens geblieben. |
| Rechtsgebiete: | BewG |
| Vorschriften: | BewG § 33 Abs. 1, BewG § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, BewG § 34 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. A, BewG § 43 Abs. 1, BewG § 72 Abs. 1, BewG § 138 Abs. 2, BewG § 138 Abs. 3, BewG § 142 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. A, BewG § 145 Abs. 3, |
| Stichworte: | Nutzungsüberlassung eines land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks zum Abbau eines bergfreien Bodenschatzes - Bewertung des Anspruchs aus Sachvermächtnis ausnahmsweise mit Steuerwert der vermachten Sache, |
| Verfahrensgang: | FG Düsseldorf, 11 K 6674/04 BG vom 07.07.2005 |
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