JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 08.12.1998, Aktenzeichen: IX R 49/95
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Hat sich ein Immobilienfonds der Möglichkeit begeben, ein Grundstück zeitlich unbegrenzt zu nutzen, weil er einem Dritten rechtswirksam ein Ankaufsrecht eingeräumt hat, und steht fest, daß nach der Konzeption des Fonds bis zum Zeitpunkt der möglichen Ausübung des Ankaufsrechts ausschließlich Werbungskostenüberschüsse erzielt werden können, so fehlt sowohl auf der Ebene der Gesellschaft wie auch auf derjenigen der Gesellschafter die Einkünfteerzielungsabsicht. 2. Solange zu einer bestimmten Frage keine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung besteht, sich diese vielmehr erst allmählich entwickelt, kommt ein Vertrauensschutz gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 nicht in Betracht. EStG § 2 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 176 Abs. 1 Nr. 3 Urteil vom 8. Dezember 1998 - IX R 49/95 - Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz |
| Rechtsgebiete: | EStG, AO 1977 |
| Vorschriften: | EStG § 2 Abs. 1, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 176 Abs. 1 Nr. 3, |
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