JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 08.11.2007, Aktenzeichen: V R 72/05
| Leitsatz: | 1. Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6a Abs. 3 UStG, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a, 17c UStDV nachzuweisen, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. 2. Die Nachweispflichten des Unternehmers sind keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung. Die Regelungen des § 6a Abs. 3 UStG und §§ 17a, 17c UStDV bestimmen vielmehr lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat (Änderung der Rechtsprechung). 3. Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) nicht erfüllt sind. 4. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG 1999 vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die erforderlichen Nachweise nicht erbrachte. |
| Rechtsgebiete: | UStG 1999, UStDV 1999, Richtlinie 77/388/EWG |
| Vorschriften: | UStG 1999 § 6a, UStDV 1999 § 17a, UStDV 1999 § 17c, Richtlinie 77/388/EWG Art. 22, Richtlinie 77/388/EWG Art. 28c Teil A, |
| Stichworte: | Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung, |
| Verfahrensgang: | FG Rheinland-Pfalz, 6 K 1738/03 vom 10.02.2005 |
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