JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 08.11.2000, Aktenzeichen: I R 37/99
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Behält sich der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer bei Abschluss des Leasingvertrages das Recht auf ein unwiderrufliches Kaufangebot des Leasingnehmers nach Ablauf der Grundmietzeit vor (sog. Andienungsrecht) und forfaitiert er die ihm nach Ausübung dieses Andienungsrechts zustehenden künftigen Ansprüche aus der Verwertung des jeweiligen Leasinggegenstandes an einen Dritten (sog. Restwertforfaitierung aus Teilamortisations-Leasingverträgen), so ist die Zahlung des Dritten steuerlich als ein Darlehen an den Leasinggeber zu beurteilen. Die Forfaitierungserlöse sind von ihm nicht als Erträge aus zukünftigen Perioden passiv abzugrenzen, sondern als Verbindlichkeiten auszuweisen und bis zum Ablauf der Grundmietzeit ratierlich aufzuzinsen. 2. Bei dem Darlehen handelt es sich bei entsprechender Laufzeit gewerbesteuerlich um eine Dauerschuld. Die ratierlichen Aufstockungsbeträge sind als Zinsen i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG zu behandeln. GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 EStG § 5 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Urteil vom 8. November 2000 - I R 37/99 - Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1999, 664) |
| Rechtsgebiete: | GewStG, EStG |
| Vorschriften: | GewStG § 8 Nr. 1, GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 5 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, |
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