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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 08.08.2001, Aktenzeichen: I R 29/00 



BFH – Aktenzeichen: I R 29/00

Urteil vom 08.08.2001


Leitsatz:1. Unter der Zuführung neuen Betriebsvermögens i.S. von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1991 ist nur die Zuführung neuen Aktivvermögens zu verstehen (Bestätigung des Senatsurteils vom 13. August 1997 I R 89/96, BFHE 183, 556, BStBl II 1997, 829).

2. Um neues Betriebsvermögen in diesem Sinne handelt es sich nicht nur dann, wenn das neue Aktivvermögen unter Verrechnung von Zugängen und Abgängen im betragsmäßigen Saldo höher als das ursprüngliche Aktivvermögen ist, sondern auch dann, wenn die Neuzuführungen den Bestand des vor der Zuführung vorhandenen Restaktivvermögens übersteigen.

3. Die Übernahme von Bürgschaften und die Einräumung von Sicherheiten für Bankkredite kann der Zuführung neuen Aktivvermögens wirtschaftlich vergleichbar sein.
Rechtsgebiete:KStG
Vorschriften:KStG § 8 Abs. 4,
Verfahrensgang:FG Münster

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