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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 08.07.2003, Aktenzeichen: VIII R 43/01 



BFH – Aktenzeichen: VIII R 43/01

Urteil vom 08.07.2003


Leitsatz:Werden in einem einheitlichen Erwerbsvorgang festverzinsliche Bundesanleihen zu einem unter ihrem Nominalwert liegenden Kurswert teils mit Krediten, teils mit Eigenmitteln angeschafft, ist die Kapitalanlage nicht in einen eigen- und einen fremdfinanzierten Anteil aufzuteilen. Bei der Prüfung der Überschusserzielungsabsicht sind die Schuldzinsen in vollem Umfang als Werbungskosten anzusetzen und nicht in einen auf die gesamten Zinseinnahmen und einen auf die steuerfreie Vermögensmehrung entfallenden Anteil aufzuteilen. Die Einkunftserzielung steht gegenüber der steuerfreien Vermögensmehrung im Vordergrund, wenn auf Dauer die gesamten Zinseinnahmen die gesamten Zinsaufwendungen übersteigen.
Rechtsgebiete:EStG, AO 1977
Vorschriften:EStG § 3c, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, AO 1977 § 42,
Verfahrensgang:FG Niedersachsen 13 K 66/96 vom 02.10.2001

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