JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 08.07.2003, Aktenzeichen: VIII R 43/01
| Leitsatz: | Werden in einem einheitlichen Erwerbsvorgang festverzinsliche Bundesanleihen zu einem unter ihrem Nominalwert liegenden Kurswert teils mit Krediten, teils mit Eigenmitteln angeschafft, ist die Kapitalanlage nicht in einen eigen- und einen fremdfinanzierten Anteil aufzuteilen. Bei der Prüfung der Überschusserzielungsabsicht sind die Schuldzinsen in vollem Umfang als Werbungskosten anzusetzen und nicht in einen auf die gesamten Zinseinnahmen und einen auf die steuerfreie Vermögensmehrung entfallenden Anteil aufzuteilen. Die Einkunftserzielung steht gegenüber der steuerfreien Vermögensmehrung im Vordergrund, wenn auf Dauer die gesamten Zinseinnahmen die gesamten Zinsaufwendungen übersteigen. |
| Rechtsgebiete: | EStG, AO 1977 |
| Vorschriften: | EStG § 3c, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, AO 1977 § 42, |
| Verfahrensgang: | FG Niedersachsen 13 K 66/96 vom 02.10.2001 |
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"BFH - 08.07.2003, VIII R 43/01" © JuraForum.de — 2003-2012
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