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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 08.04.2003, Aktenzeichen: IX R 36/00 



BFH – Aktenzeichen: IX R 36/00

Urteil vom 08.04.2003


Leitsatz:Veräußert ein Steuerpflichtiger seine bisher selbst genutzte und durch ein Darlehen finanzierte Immobilie und verwendet er unter Aufrechterhaltung des Darlehens nur einen Teil des Verkaufserlöses dazu, durch die Anschaffung einer anderen Immobilie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, so kann er aus dem fortgeführten Darlehen nicht mehr an Schuldzinsen als Werbungskosten abziehen, als dem Anteil der Anschaffungskosten der neuen Immobilie an dem gesamten Verkaufserlös entspricht.
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 9 Abs. 1 Satz 2, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1,
Verfahrensgang:FG Niedersachsen VII 455/97 vom 12.01.1999

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