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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 07.11.2007, Aktenzeichen: I R 52/06 



BFH – Aktenzeichen: I R 52/06

Urteil vom 07.11.2007


Leitsatz:Eine öffentliche Toilettenanlage kann einem von einer Stadt als Betrieb gewerblicher Art unterhaltenen Marktbetrieb nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen zugeordnet werden. Die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen können bei der Gewinnermittlung des Marktbetriebs nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Rechtsgebiete:KStG
Vorschriften:KStG § 4 Abs. 1, KStG § 5,
Stichworte:Öffentliche Toilettenanlage als gewillkürtes Betriebsvermögen eines Marktbetriebs - Daseinsvorsorge als hoheitliche Tätigkeit,
Verfahrensgang:FG Düsseldorf, 15 K 4921/04 F vom 22.06.2006

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