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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 07.11.2006, Aktenzeichen: VI R 19/05 



BFH – Aktenzeichen: VI R 19/05

Urteil vom 07.11.2006


Leitsatz:1. Die 1 v.H.-Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung des Firmenfahrzeugs ausscheidet. Allerdings spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung.

2. Das Verbot des Arbeitgebers, das Fahrzeug privat zu nutzen, kann ausreichen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, sofern es nicht nur zum Schein ausgesprochen worden ist.

3. Die Würdigung, ob im Einzelfall der Anscheinsbeweis als entkräftet angesehen werden kann, obliegt der Tatsacheninstanz.
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, EStG § 8 Abs. 2 Satz 2 ff., EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Stichworte:Zur Anwendung des 1 v.H.-Regelung bei Überlassung eines Firmenfahrzeugs,
Verfahrensgang:Niedersächsisches FG 2 K 193/03 vom 02.02.2005

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