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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 07.11.2006, Aktenzeichen: IX R 19/05 



BFH – Aktenzeichen: IX R 19/05

Urteil vom 07.11.2006


Leitsatz:1. Da das EigZulG die Vermögensbildung durch die Herstellung oder Anschaffung von eigengenutztem Wohneigentum und zugleich die eigene Wohnung als Bestandteil der privaten Altersvorsorge fördern soll, ist die Neuschaffung einer Wohnung, nicht die von Wohnraum maßgebend.

2. Werden die Wohnräume (je 12 qm oder 15 qm) einer Etage, ausgestattet mit einer Gemeinschaftsküche und einem Gemeinschaftsbad/WC, eines bisher als Studentenwohnheim genutzten Gebäudes insgesamt zu einer Eigentumswohnung umgebaut, wird durch die Baumaßnahmen eine Wohnung i.S. des EigZulG neu hergestellt.
Rechtsgebiete:EigZulG
Vorschriften:EigZulG § 2 Abs. 1, EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1, EigZulG § 4 Satz 1, EigZulG § 9 Abs. 2,
Stichworte:Eigenheimzulage: Neuherstellung einer Wohnung, Wohnungsbegriff, Umbau,

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