JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 07.11.2001, Aktenzeichen: I R 3/01
| Leitsatz: | Schüttet eine ausländische Kapitalgesellschaft Dividenden aus, die nach Maßgabe eines DBA (hier: DBA-Indien 1959/1984) steuerfrei sind, sind die daraus resultierenden Währungsgewinne und -verluste den ausländischen Dividenden nur dann zuzurechnen, wenn sie im Zeitpunkt der Dividendenvereinnahmung entstehen. Bei Gewinnermittlung durch Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist dies der Zeitpunkt des Einnahmezuflusses, bei Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) der Zeitpunkt der Forderungsentstehung. Währungskursgewinne und -verluste, die erst im Anschluss hieran eintreten, sind nicht auf die Erzielung steuerfreier ausländischer Einnahmen, sondern auf die Verwaltung der Dividendenforderung zurückzuführen. |
| Rechtsgebiete: | DBA-Indien 1959/1984, EStG, HGB |
| Vorschriften: | DBA-Indien 1959/1984 Art. VII Abs. 1, DBA-Indien 1959/1984 Art. VII Abs. 2, DBA-Indien 1959/1984 Art. VII Abs. 3, DBA-Indien 1959/1984 Art. XVI Abs. 3 Buchst. a, EStG § 3c, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 5 Abs. 1, EStG § 11 Abs. 1, HGB § 253 Abs. 3 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | FG Münster |
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