JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 07.11.2000, Aktenzeichen: III R 7/97
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Werden in einem Antrag auf Investitionszulage elektronische Erfassungsgeräte für den Wärmeverbrauch lediglich mit einer Typenbezeichnung, der Gesamtstückzahl und der Bemessungsgrundlage angegeben, so sind die einzelnen Wirtschaftsgüter auch dann nicht i.S. von § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG 1991 hinreichend genau bezeichnet, wenn dem Antrag zusätzlich Mietverträge beigefügt werden, in denen die in einzelnen Wohngebäuden montierten und vermieteten Erfassungsgeräte wiederum nur mit einer Gesamtstückzahl angegeben werden. 2. Erfasst der Anspruchsberechtigte, der derartige Erfassungsgeräte sowohl im Rahmen seines Unternehmens verkauft als auch vermietet, die Wirtschaftsgüter im Begünstigungsjahr als Umlauf- und erst im Folgejahr als Anlagevermögen, so fehlt es an einer hinreichend nach außen dokumentierten oder anhand anderer objektiver Merkmale nachvollziehbaren, von Anfang an bestehenden Zuordnung zum Anlagevermögen und damit zugleich an der vom Zeitpunkt der Anschaffung an notwendigen ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Anlagevermögen. FGO § 90 Abs. 2 InvZulG 1991 § 2 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3 Satz 2 Urteil vom 7. November 2000 - III R 7/97 - Vorinstanz: Thüringer Finanzgericht (EFG 1997, 559) |
| Rechtsgebiete: | FGO, InvZulG 1991 |
| Vorschriften: | FGO § 90 Abs. 2, InvZulG 1991 § 2 Satz 1 Nr. 1, InvZulG 1991 § 6 Abs. 3 Satz 2, |
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