JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 07.11.2000, Aktenzeichen: III R 23/98
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF Durch die Antragstellung des Unterhaltsleistenden mit Zustimmung des Empfängers nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden die gesamten, in dem Kalenderjahr geleisteten Unterhaltsaufwendungen --unbeschadet einer betragsmäßigen Begrenzung durch den Antragsteller oder durch den Höchstbetrag-- zu Sonderausgaben umqualifiziert. Für den Abzug ist es unerheblich, ob es sich um laufende oder einmalige Leistungen bzw. um Nachzahlungen oder Vorauszahlungen handelt. Die der Art nach den Sonderausgaben zuzuordnenden Aufwendungen können auch nicht insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wie sie den für das Realsplitting geltenden Höchstbetrag übersteigen. EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 2 Satz 2 FGO § 40 Abs. 2, § 96 Abs. 1 Satz 2 Urteil vom 7. November 2000 - III R 23/98 - Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1998, 1644) |
| Rechtsgebiete: | EStG, FGO |
| Vorschriften: | EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 33 Abs. 2 Satz 2, FGO § 40 Abs. 2, FGO § 96 Abs. 1 Satz 2, |
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"BFH - 07.11.2000, III R 23/98" © JuraForum.de — 2003-2012
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