JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 07.10.1999, Aktenzeichen: V R 80/98
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Eine Reiseleistung i.S. des § 25 Abs. 1 UStG 1980 liegt auch vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung --wie z.B. die Weitervermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung-- erbringt. 2. Seit Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG werden Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, so behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten (Abgrenzung gegenüber der bisherigen Rechtsprechung zur sog. Leistungskommission). Deshalb ist auch der Unternehmer, der Reiseleistungen im eigenen Namen aber für Rechnung eines Dritten erbringt, so zu behandeln, als ob er die von dem Dritten bezogenen Reisevorleistungen selbst erhalten hätte. 3. Vermittelt eine inländische Tochtergesellschaft Reiseleistungen im Namen ihrer ausländischen Muttergesellschaft, können die Reiseleistungen der Muttergesellschaft nicht der Tochtergesellschaft zugerechnet werden. UStG 1980 §§ 3, 3a, 25 Abs. 1 Richtlinie 77/388/EWG Art. 6, 26 Urteil vom 7. Oktober 1999 - V R 79, 80/98 - Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1998, 1548) |
| Rechtsgebiete: | UStG 1980, Richtlinie 77/388/EWG |
| Vorschriften: | UStG 1980 § 3, UStG 1980 § 3a, UStG 1980 § 25 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 6, Richtlinie 77/388/EWG Art. 26, |
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