JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 07.08.2003, Aktenzeichen: VI R 162/00
| Leitsatz: | 1. Ein Büroarbeitsplatz in der Schalterhalle einer Bank ist auch dann ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung, wenn sich der Steuerpflichtige dort durch die konkreten Arbeitsbedingungen (z.B. Reinigungsarbeiten und Kundenverkehr) in seiner Konzentration gestört fühlt. 2. Muss ein Bankangestellter in einem nicht unerheblichen Umfang Bürotätigkeiten auch außerhalb der üblichen Bürozeiten verrichten und steht ihm hierfür sein regulärer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich (bis zu einer Höhe von 2 400 DM - jetzt: 1 250 ¤) als Werbungskosten zu berücksichtigen sein. |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 5, |
| Verfahrensgang: | FG Münster 2 K 5471/98 E vom 24.02.2000 |
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"BFH - 07.08.2003, VI R 162/00" © JuraForum.de — 2003-2012
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