JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 07.07.1998, Aktenzeichen: VIII R 5/96
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF Wird ein Einzelunternehmen gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in eine GmbH eingebracht, behält der Einbringende jedoch betrieblich begründete Verbindlichkeiten zurück, so können die auf die zurückbehaltenen Schulden entfallenden und gezahlten Zinsen Werbungskosten bei den Einkünften aus den erlangten GmbH-Anteilen sein (Anschluß an BFH-Urteil vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404). Unterschreitet der gemeine Wert der erlangten GmbH-Anteile den Wert der zurückbehaltenen Betriebsschulden, stellen die fortan entstehenden Schuldzinsen zum einen Teil Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und zum anderen Teil nachträgliche Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem ehemaligen Einzelunternehmen des Einbringenden dar. EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 24 Nr. 2 Urteil vom 7. Juli 1998 - VIII R 5/96 - Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1996, 971) |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 24 Nr. 2, |
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