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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 07.06.2002, Aktenzeichen: VI R 145/99 



BFH – Aktenzeichen: VI R 145/99

Urteil vom 07.06.2002


Leitsatz:1. Überlässt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine eigene Garage, in der ein Dienstwagen untergestellt wird, stellt das vom Arbeitgeber gezahlte Nutzungsentgelt regelmäßig keinen Arbeitslohn dar.

2. Stellt der Arbeitnehmer den Dienstwagen in einer von ihm angemieteten Garage unter, handelt es sich bei der vom Arbeitgeber erstatteten Garagenmiete um steuerfreien Auslagenersatz.

3. Wird in diesen Fällen die private Nutzung des Dienstwagens nach der 1 v.H.-Regelung erfasst, so ist kein geldwerter Vorteil für die Überlassung der Garage an den Arbeitnehmer anzusetzen.
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 3 Nr. 50 2. Alternative, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, EStG § 8 Abs. 2 Satz 2, EStG § 8 Abs. 2 Satz 4, EStG § 21 Abs. 1, EStG § 21 Abs. 3,
Verfahrensgang:FG Hamburg vom 18. August 1999 I 1142/97

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