JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 07.05.2009, Aktenzeichen: VI R 8/07
| Leitsatz: | 1. Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL, die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die VBL verschaffen, führen im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn. 2. Für den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherungsfall bei dem begünstigten Arbeitnehmer überhaupt eintritt und welche Leistungen dieser letztlich erhält. 3. Als Arbeitslohn anzusehende Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL sind weder nach § 3 Nr. 62 EStG noch nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 3 Nr. 62, EStG § 3 Nr. 63, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 52 Abs. 35, |
| Stichworte: | Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder VBL als steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Zahlung - Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen - Werthaltigkeit der Beiträge - Keine gleichheitsrechtlichen Bedenken - Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Entscheidung für die vorgelagerte oder nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften, |
| Verfahrensgang: | FG Niedersachsen, 11 K 307/06 vom 11.01.2007 |
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