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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 07.05.2009, Aktenzeichen: VI R 37/08 



BFH – Aktenzeichen: VI R 37/08

Urteil vom 07.05.2009


Leitsatz:1. Fällt ein Arbeitnehmer nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL bei Eintritt des Versicherungsfalles von einem Anspruch auf Versorgungsrente auf einen niedrigeren Anspruch auf Versicherungsrente zurück, so führt dies nicht zur Rückzahlung von Arbeitslohn.

2. Verspricht der Arbeitgeber nach seinem Ausscheiden aus der VBL dem Arbeitnehmer im Wege einer Ruhegeldordnung eine vergleichbare Zusatzversorgung unter Anrechnung von Versicherungsleistungen der VBL, so berührt dies nicht die vorgelagerte Besteuerung früherer Umlagezahlungen an die VBL als Arbeitslohn.
Rechtsgebiete:EStG, FGO
Vorschriften:EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, EStG § 8 Abs. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, FGO § 118 Abs. 2,
Stichworte:Beendigung der Beteiligung des Arbeitgebers an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder VBL - Kein Abfluss negativer Einnahmen oder von Werbungskosten beim Arbeitnehmer - Beitragszahlungen des Arbeitgebers an ein umlagenfinanziertes Versorgungssystem als Arbeitslohn - Verfassungsrechtlich gebotene Vermeidung einer Doppelbesteuerung,
Verfahrensgang:FG Hamburg, 7 K 99/07 vom 06.08.2008

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