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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 07.02.2002, Aktenzeichen: IV R 87/99 



BFH – Aktenzeichen: IV R 87/99

Urteil vom 07.02.2002


Leitsatz:Ein beim Erwerb eines Grundstücks gezahlter Überpreis rechtfertigt allein keine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Vergleichswert zu einem späteren Bilanzstichtag. Der Überpreis nimmt jedoch an einer aus anderen Gründen gerechtfertigten Teilwertabschreibung in dem Verhältnis teil, das dem gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Vergleichswert entspricht.
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 4 Abs. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2,
Verfahrensgang:FG Köln

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