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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 06.12.2007, Aktenzeichen: V R 66/05 



BFH – Aktenzeichen: V R 66/05

Urteil vom 06.12.2007


Leitsatz:1. Gemeinsames Merkmal der nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1980 als Vermittlung steuerfreien Nachweis-, Verhandlungs- oder Kontaktaufnahmetätigkeit ist das Handeln gegenüber individuellen Vertragsinteressenten.

2. Marketing- und Werbeaktivitäten, die darin bestehen, dass sich ein Vertriebsunternehmen nur in allgemeiner Form an die Öffentlichkeit wendet, sind mangels Handelns gegenüber individuellen Vertragsinteressenten keine Vermittlung nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1980.

3. Marketing, Werbung und Vermittlung sind nicht aufgrund des bloßen Ziels, den Verkauf von Fondsanteilen zu fördern, Teil einer einheitlichen Leistung, wenn der Marketing- und Werbetätigkeit durch die Gestaltung von Emissionsprospekten und durch Schulungs- und Auskunftstätigkeiten, die der allgemeinen Produktinformation dienen, eigenständiger Charakter zukommt.
Rechtsgebiete:UStG 1980, Richtlinie 77/388/EWG
Vorschriften:UStG 1980 § 4 Nr. 8 Buchst. f, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5,
Stichworte:Umsatzsteuerfreiheit von Marketingleistungen und Werbeleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Fonds-Anteilen,
Verfahrensgang:FG Rheinland-Pfalz, 3 K 1900/02 vom 07.09.2005

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