JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 06.12.2007, Aktenzeichen: V R 66/05
| Leitsatz: | 1. Gemeinsames Merkmal der nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1980 als Vermittlung steuerfreien Nachweis-, Verhandlungs- oder Kontaktaufnahmetätigkeit ist das Handeln gegenüber individuellen Vertragsinteressenten. 2. Marketing- und Werbeaktivitäten, die darin bestehen, dass sich ein Vertriebsunternehmen nur in allgemeiner Form an die Öffentlichkeit wendet, sind mangels Handelns gegenüber individuellen Vertragsinteressenten keine Vermittlung nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1980. 3. Marketing, Werbung und Vermittlung sind nicht aufgrund des bloßen Ziels, den Verkauf von Fondsanteilen zu fördern, Teil einer einheitlichen Leistung, wenn der Marketing- und Werbetätigkeit durch die Gestaltung von Emissionsprospekten und durch Schulungs- und Auskunftstätigkeiten, die der allgemeinen Produktinformation dienen, eigenständiger Charakter zukommt. |
| Rechtsgebiete: | UStG 1980, Richtlinie 77/388/EWG |
| Vorschriften: | UStG 1980 § 4 Nr. 8 Buchst. f, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5, |
| Stichworte: | Umsatzsteuerfreiheit von Marketingleistungen und Werbeleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Fonds-Anteilen, |
| Verfahrensgang: | FG Rheinland-Pfalz, 3 K 1900/02 vom 07.09.2005 |
Um den Volltext vom BFH – Urteil vom 06.12.2007, Aktenzeichen: V R 66/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BFH - 06.12.2007, V R 66/05" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum