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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 06.12.2005, Aktenzeichen: VII R 43/04 



BFH – Aktenzeichen: VII R 43/04

Urteil vom 06.12.2005


Leitsatz:1. Bei den in Altölen vorhandenen Anteilen an Benzin und Dieselkraftstoff, die aus der unvollständigen Verbrennung dieser Kraftstoffe im Motorinneren stammen, handelt es sich um gebrauchte Mineralöle, für die nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG 1993 keine Vergütung beansprucht werden kann.

2. Eine solche Vergütung ist auch für Heizölrückstände ausgeschlossen, die nach der vollständigen Entleerung eines Heizöltanks bei der Tankreinigung anfallen und in Gemischen aus Wasser und Reinigungsmittel gelöst sind.

3. Das bloße Einfüllen von Mineralölen in Kraftstoff- und Heizöltanks oder in Reservekanister stellt noch keinen Ge- oder Verbrauch des Mineralöls dar.
Rechtsgebiete:MinöStG 1993
Vorschriften:MinöStG 1993 § 25 Abs. 1 Nr. 2,
Verfahrensgang:FG Hamburg IV 332/01 vom 20.04.2004

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